Nachweispflicht beruflicher Fach-Qualifikationen

Ab dem 01. August 2018 müssen alle Wohnimmobilienverwalter (auch WEG Verwalter, zertifizierte Verwalter usw.) und Immobilienmakler bereits beim Erstkontakt mit einem Neukunden und einmal jährlich bei Bestandskunden, diesen Ihre berufliche Qualifizierung als Makler oder Hausverwalter nachweisen.

Man kann schon jetzt davon ausgehen, dass ab dem 01. August 2018 wieder einige Anwaltsbüros es sich nicht entgehen lassen werden und Makler und Hausverwalter wegen des Verstoßes gegen das UWG abzumahnen, wenn diese sich nicht sofort und termingerecht an die neuen Regelungen des §34C der Gewerbeordnung (GewO) und der Makler und Bauträgerverordnung (MaBV) halten.
Vermeiden Sie eine solche Abmahnung und weisen alle Ihre Kunden auf Ihrer Webseite, auf Ihren Briefbögen, Visitenkarten, Imageflyern und eMails auf Ihre berufliche Qualifizierung in der Immobilienwirtschaft hin.

Sollten Sie eine klassische Ausbildung als Immobilienkaufmann/frau (früher Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft) haben, reicht dieses natürlich aus. Sollten Sie eine solche Ausbildung nicht haben, können Sie natürlich alle anderen Qualifizierungen, wie zum Beispiel die Zertifikatsausbildung als geprüfte/r Immobilienmakler/in oder geprüfte/r Haus- oder Wohnimmobilienverwalter benennen.

Sollten Sie noch über keinerlei Qualifizierungsnachweis verfügen, empfiehlt es sich mindestens eine entsprechende Zertifikats-Qualifizierung zeitnah (vor dem 01.08.2018) zu absolvieren.
Außer des Offenlegung einer immobilienwirtschaftlichen Qualifizierung, müssen Immobilienmakler nach dem neuen Berufszulassungsgesetzt übrigens auch regelmäßig 20 Zeitstunden Fachfortbildungen innerhalb  eines 3-Jahres-Zeitraumes besuchen und der zuständigen Aufsichtsbehörde regelmäßig (jährlich per Formular) mitteilen.

Weitere Informationen zur Qualifizierung von Maklern und Verwaltern sowie über immobilienwirtschaftliche Fachfortbildungen finden Sie hier.

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