§34C GewO neu Überarbeitet seit 08/2018 

Die Gewerbeordnung wurde zum 01. August 2018 überarbeitet, mit Änderungen, welche insbesondere die Makler und Verwalter für Wohnimmobilien betrifft.

Die Änderungen in kurzer Zusammenfassung:

Hausverwalter von Wohnimmobilien

1) Müssen laut der neuen Regelung ebenfalls wir die Makler nach GewO 34C zugelassen werden (jedoch nach einem eigenen Punkt - GewO 1.4).
2) Müssen sich pflichweise versichern 
3) Müssen sich pflichweise alle drei Jahre (erstmals 2018/19/2020) fortbilden. 
4) Müssen die Fachfortbildung und berufsspezifische Ausbildung nachweisen
5) Haben nach der GewO die neue Bezeichnung "Wohnimmobilienverwalter/in" 

Immobilienmakler
1) Müssen sich laut der neuen Regelung wie gewohnt als Makler nach GewO 34C zulassen werden (jedoch nach einem eigenen Punkt - GewO 1.1). 
2) Müssen sich pflichweise alle drei Jahre (erstmals 2018/19/2020) fortbilden. 
3) Müssen die Fachfortbildung und berufsspezifische Ausbildung nachweisen

Wichtig: Die Pflichtfortbildung für Makler und Verwalter haben nach GewO und MaBV eigene und sehr verschiedene Themenkataloge. Das heißt, wer als Makler und Verwalter arbeitet (auch in Teilzeit oder mit wenigen Objekten/Vermietungen pro Jahr) muss sich für jeden Bereich gesondert fortbilden - also 2 x 20 Zeitstunden alle drei Jahre. 
Die Pflichtfortbildung muss NICHT bei der IHK absolviert werden. 

Wir bieten dieverse Fortbildungen, für welche wir Ihnen die Fachfort-bildungsstunden zertifizieren können. 

 

Deutsche Fachakademie 
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