Berufszulassungsgesetz auch im Bundesrat beschlossen
Nachdem das neue Gesetz zum Berufsrecht für Immobilienmakler und Hausverwalter noch vor der Sommerpause am 22. Juni 2017 vom Bundestag beschlossen wurde, dieses am 22.09.2017 dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt und genehmigt wurde, wird diese nun voraussichtlich zum 01. August 2018 in Kraft treten.
Zuvor muss vom Bundeswirtschaftsministerium aber noch eine Rechtsverordnung erarbeitet werden, welche dann als Teil der Makler und Bauträgerverordnung von der Bundesregierung genehmigt wird.
Was bedeuten die berufsrechtlichen Änderungen im Details für Hausverwalter und Immobilienmakler.
Für die Hausverwalter ändert sich einiges, denn erstmals müssen sich nun auch alle selbständigen Hausverwalter, welche sich mit der Verwaltung von WOHN-Immobilien beschäftigen, ebenfalls nach §34C GewO zulassen.
Hierzu wurde der §34C GewO um die zulassungspflichtige Berufstätigkeit des „Wohnimmobilienverwalters“ erweitert, welches außer der WEG-Verwaltung auch die Sondereigentums- und Mietverwaltung umfasst. (Achtung: Auch dies ist eine wichtige Änderung, denn zuvor war nur der WEG-Verwalter vorgesehen, jetzt sind auch die Sondereigentums- und Mietverwalter mit einbezogen).
Das heißt: Jede Hausverwaltung, welche sich mit der Verwaltung von Wohnimmobilien befasst, muss sich im Sommer 2018 nach dem neuen Punkt 4 des §34C GewO als „Wohnimmobilienverwalter" zulassen. Wichtig ist hier zu verstehen, dass der Gesetzgeber jetzt quasi die neue Tätigkeitsbezeichnung des „Wohnimmobilienverwalters" erschaffen hat, welche nach §34C GewO ab 2018 für jeden zulassungspflichtig ist - dies betrifft auch alle bereits seit Jahren tätigen Hausverwalter, die sogenannten „Alten-Hasen".
Darüber hinaus müssen zukünftig alle Wohnimmobilienverwalter und deren Objektbetreuer alle drei Jahre insgesamt 20 Zeitstunden (= 27 Unterrichtstunden) Fortbildungen mit thematischen Bezug zur Wohnimmobilienverwaltung absolvieren und diese Fortbildung auch nachweisen (dokumentieren).
Des Weiteren müssen alle Hausverwalter Ihren Kunden beim Erstkontakt und einmal jährlich Ihre Aus- und Fortbildungen bekanntgeben.
Für Immobilienmakler ändert sich nicht viel, denn Makler müssen sich (wie schon zuvor) nach §34C 1.1 der Gewerbeordnung (GewO) zulassen, jedoch ab 2018 in jeweils drei Kalenderjahren mindestens 20 Fach-Fortbildungs-stunden absolvieren und auch nachweisen.
Das heißt, alle selbständigen Immobilienmakler müssen dann zwischen Sommer 2018 und Sommer 2021 insgesamt 20 Zeitstunden Fortbildungen mit thematischen Bezug zur Immobilienwirtschaft absolvieren und diesen Besuch auch nachweisen (dokumentieren).
Weitere Details hierzu erhalten wir in der ausführlichen Rechtsverordnung, welche dann Teil der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) wird und zum Januar 2018 vom Bundeswirtschaftsministerium fertiggestellt und veröffentlicht werden soll.
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